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bestehen keine Anlässe für eine Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge. Im Rahmen dieser Unterweisungen werden die Beschäftigten über ihre Mitwirkungspflicht (im Sinne §§ 15 und 16 ArbSchG, [50]) aufgeklärt. Das bedeutet, dass z. B. Beschäftigte, bei denen eine Implantatversorgung bevorsteht, unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte den Arbeitgeber informieren. Die Erkenntnisse aus einer etwaigen Wunschvorsorge (nach §11 ArbSchG [50], vorrangig im Rahmen einer Implantatversorgung) würden anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung einfließen können bzw. für eine individuelle Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden können. Darauf aufbauend, kann der Arbeitgeber individuelle Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen durch EMF ableiten und durchführen.
5.3.3 Bundeswehr
Um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Bundeswehr zu gewährleisten, hat die Bundeswehr im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 􏰀nd Dien􏰁􏰂lei􏰁􏰂􏰀ngen der B􏰀nde􏰁􏰃ehr mi􏰂 der Ab􏰂eil􏰀ng 􏰄Ge􏰁e􏰂􏰅liche Sch􏰀􏰂􏰅a􏰀fgaben (GS)􏰆 eine S􏰂elle ge􏰁chaffen, die die fachliche Z􏰀􏰁􏰂􏰇ndigkeit für den Arbeits- und Immissionsschutz bündelt.
Der Bereich der elektromagnetischen Felder ist im Fachreferat für den Strahlenschutz in der Abteilung GS abgebildet. Dieses gibt unter anderem auch die Zentralvorschrift 􏰄S􏰂rahlen􏰁ch􏰀􏰂􏰅 􏰈 Elektromagne􏰂i􏰁che Felder􏰆 (Z􏰉 A1-2012/0-6004) heraus.
Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeiten und Besonderheiten in Bezug auf die bei der Bundeswehr eingesetzten Quellen für elektromagnetische Felder und verweist an vielen Stellen auf die DGUV- Vorschrift 15 [14].
Die Bundeswehr hält die Vorgaben aus der EMFV im Arbeitsschutz und der 26. BImSchV [1] im Immissionsschutz ein. Um die Einhaltung dieser Vorgaben überprüfen zu können, unterhält die Bundeswehr an drei Standorten Messstellen für Messungen im Strahlenschutz.
5.4 Regelungen in der Schweiz 5.4.1 Zuständigkeiten
In der Schweiz sind die Zuständigkeiten im Bereich NIS auf verschiedene Bundesämter und Stellen verteilt. In der Folge sind diese Aufgabenteilungen aufgelistet und sollen einen Überblick geben.
5.4.1.1 Bundesamt für Gesundheit BAG
Es ist zuständig für die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG, [53]). Es ist für den Vollzug von Veranstaltungen mit Laserstrahlung zuständig und unterstützt die Kantone mit Vollzugshilfen beim Vollzug der V-NISSG. Es informiert zudem die Öffentlichkeit mit Faktenblätter über Geräte, die elektromagnetische Strahlung aussenden und über Geräte, die Licht, Laser oder UV-Strahlung erzeugen. Es informiert über den gesunden Umgang mit der Sonnenstrahlung (vgl. website des BAG).
5.4.1.2 Bundesamt für Umwelt BAFU
Es ist zuständig für den Schutz von Mensch und Umwelt vor nichtionisierender Strahlung von stationären NIS-emittierenden Anlagen (Anlagen zur Stromübertragung, Eisenbahnanlagen, Sende- und Radaranlagen, Beleuchtungsanlagen). Neu ist es ebenfalls für den Aufbau und Betrieb eines Monitorings zuständig, das Auskunft zur
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