Page 55 - https://www.fs-ev.org/fileadmin/user_upload/04_Arbeitsgruppen/08_Nichtionisierende_Strahlung/02_Dokumente/Leitfaeden/Leitfaden_Elektromagnetische_Felder-FS-2019-180-AKNIR_20191017_c
P. 55

- Anforderungen zur Vorsorge
- Minimierung von Emissionen nach dem Stand der Technik
- Überspannungsverbot von 50-Hz-Freileitungen ab 220 kV
- Hinweise zur Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte
- Anzeigepflicht bei der Behörde bzw. Eigendokumentation
- Beteiligung der Kommunen bei der Errichtung von Hochfrequenzanlagen
- Ordnungswidrigkeit
- Übergangsvorschriften
5.3.1.5 Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Gesetzgebers
Das vom deutschen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Grenzwertempfehlung abgesenkte deutsche Grenzwertniveau und diesbezügliche Schutzkonzept sowie die zusätzlich festgelegten Maßnahmen zur Vorsorge gewährleisten bzgl. elektrischen und magnetischen niederfrequenten 50-Hz- Emissionen und Immissionen derzeit ein Maximum an Schutz und Vorsorge vor unzulässig bzw. unzumutbaren elektrischen und magnetischen Emissionen und Immissionen. Mit diesem, derzeit in der EU vergleichsweise hohen Schutz- und Vorsorgeniveau, ist der deutsche Gesetzgeber somit seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber der Bevölkerung mehr als vollumfänglich nachgekommen 􏰀 auch gegenüber Kindern sowie alten und kranken Menschen beider Geschlechter.
5.3.1.6 Festlegungen durch die NiSV
Als Artikel 4 der Artikelverordnung zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts tritt die 􏰁Verordn􏰂ng 􏰃􏰂m Sch􏰂􏰄􏰃 􏰅or 􏰆ch􏰇dlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei Anwendung am Menschen - NiSV􏰈 [45] zum 31.12.2020 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen zum Nachweis der Fachkunde treten zum 31.12.2021 in Kraft.
Die NiSV [45] beschreibt Anforderungen an die Durchführung von kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen am Menschen und dazu verwendeter Geräte im gewerblichen Rahmen oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen. Sie schließt damit die Regelungslücke für Anwendungen von Ultraschall-, Laser-, Hochfrequenz-, Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräten, umfasst aber keine UV- Bestrahlungsgeräte im Sinne der UV-Schutz-Verordnung. Mögliche Anwendungen dieser Geräte umfassen z.B. dauerhafte Haar- oder Tattoo-Entfernung, Haut- verjüngung, Fettreduktion, Muskelaufbau, Hirnstimulation zur Leistungssteigerung, Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung oder Ultraschallbabykino. Weiterhin regelt die NiSV [45] wichtige Anforderungen an die Sach- und Fachkenntnisse derjenigen Personen, die die vom Anwendungsbereich der NiSV [45] erfassten Verfahren und Geräte an Menschen anwenden. Sie regelt außerdem, welche Verfahren und Geräte von fachkundigen Personen bzw. welche ausschließlich von Ärztinnen und Ärzte angewendet werden dürfen. Letzteres wird auch als Ärztevorbehalt bezeichnet.
5.3.1.7 Festlegungen aufgrund des Telekommunikationsrechts
Im Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen (FuAG) [46] ist festgelegt, dass der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen in der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) [47] im Frequenzbereich 9 kHz - 300 GHz geregelt wird. Arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt.
55



















































































   53   54   55   56   57