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Die nach BEMFV [47] anzuwendenden Grenzwerte sind die Grenzwerte der 26. BImSchV [1].
Des Weiteren sind für den Frequenzbereich 9 kHz - 50 MHz die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1, Ausgabe Januar 2011 [48] und DIN EN 50527-2-1, Ausgabe Mai 2012 [76] heranzuziehen.
Auf Grundlage der BEMFV [47] werden von der Bundesnetzagentur für die von der BEMFV [47] erfassten ortsfesten Funkanlagen Standortbescheinigungen erstellt, wenn sich innerhalb des berechneten Sicherheitsabstandes keine Orte befinden, die für den dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die in der Standortbescheinigung ausgewiesenen Sicherheitsabstände um die Funkanlage sowie die Ergebnisse der durch die Bundesnetzagentur zur Dokumentation der typischen Exposition der Bevölkerung durchgeführten Messungen können im Internet eingesehen werden, siehe Abschnitt 3.3.
5.3.2 Berufliche Exposition
Im November 2016 wurde die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMF-Arbeitsschutzverordnung, EMFV, [2]) veröffentlicht und ist am 16.November 2016 in Kraft getreten. Mit der EMFV wird die EU-Richtlinie (2013/35/EU) in staatliches Arbeitsschutzrecht überführt. Das Schutzziel der EMFV wird über Technische Regeln konkretisiert. Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutz- verordnung EMF (TREMF) werden derzeit (Stand Oktober 2019) erarbeitet.
Auf Seiten der Unfallversicherungsträger wurde zur Sicherstellung des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten im Jahr 2001 die DGUV-Vorschrift15 􏰀Elek􏰁ro- magne􏰁i􏰂che Felder􏰃 [14] (bisherige Bezeichnung BGV B11) in Kraft gesetzt und ist bis auf weiteres gültig (Stand Oktober 2019). Erläutert und konkretisiert wird die DGUV- Vorschrift 15 durch die DGUV-Regel 103-013 􏰀Elektromagnetische Felder􏰃 (bisherige Be􏰄eichn􏰅ng: BGR B11 􏰀Elek􏰁romagne􏰁i􏰂che Felder􏰃) [49].
Im Einvernehmen mit der deutschen Arbeitsschutzstrategie, die Doppelregelungen im staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem Unfallversicherungsträgerrecht vermeidet, wird dies zur Folge haben, dass die DGUV-Vorschrift 15 [14] inkl. DGUV-Regel 103- 013 [49] nach dem Erscheinen der TREMF zurückgezogen werden wird.
Um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten (im Sinne des staatlichen Arbeitsschutzrechts) oder Versicherten (im Sinne des Unfallversicherungsträger- rechts) bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten, ergänzen sich verschiedene Arbeitsschutzakteure z.B. um Arbeitsbedingungen zu gestalten (Prävention) oder zu kontrollieren. Auf staatlicher Seite sind das auf Bundesebene das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und auf Länderebene die Landesämter für Arbeitsschutz bzw. die mit dem betrieblichen Arbeitsschutz beauftragten Stellen, z. B. Bezirksregierungen. Auf Seiten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger sind die branchenspezifischen Berufsgenossenschaften zu nennen.
Die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf Beschäftigte bzw. Versicherte werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber bzw. den Unternehmer ermittelt. Nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, [50]) werden die speziellen Gefahren für die Gruppe der besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (in der EMF-RL als besonders gefährdete Arbeitnehmer bezeichnet) ebenfalls erfasst. Die Gefährdungsbeurteilung bildet u. a. die Grundlage für die Ableitung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen, die regelmäßigen Unterweisungen aller Beschäftigten oder die angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge. Nach § 3 Absatz 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, [51]) in Verbindung mit der Arbeitsmedizinischen Regel 3.2 (AMR, [52])
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