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5.4.1.8 Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Das ESTI ist zuständig für den Vollzug der NISV [38] bei Anlagen der Stromversorgung (Frei- und Kabelleitungen, Transformatorstationen, Unterwerken, Schaltanlagen) und für die Marktüberwachung von Geräten.
5.4.1.9 Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Das BAZL ist zuständig für den Vollzug der NISV [38] bei Sende- und Radaranlagen der zivilen Luftfahrt.
5.4.1.10 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Das VBS ist zuständig für den Vollzug der NISV [38] bei militärischen Sende- und Radaranlagen.
5.4.1.11 Bundesamt für Energie BFE
Das BFE gibt Auskunft bei: allgemeinen Fragen zu Elektrizität und Strom.
5.4.2 Allgemeinbevölkerung
Die Schweizerische NISV [38] ist im Jahr 2000 in Kraft getreten. Die NISV [38] regelt ortsfeste Anlagen in der Umwelt.
Die Immissionsgrenzwerte der NISV [38] entsprechen den Referenzwerten von ICNIRP für die elektrische Feldstärke oder die magnetische Flussdichte und gelten für alle Bereiche, wo sich Menschen aufhalten können.
Strengere vorsorgliche Grenzwerte, die sogenannten Anlagegrenzwerte, gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, z.B. Wohnungen, Schulen, Kinderspielplätze).
Sie betragen 1 % des 50 Hz Referenzwertes von ICNIRP für die magnetische Flussdichte für die folgenden Anlagen, außer der Besitzer kann beweisen, dass alle technisch möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Maßnahmen getroffen wurden, um das Magnetfeld zu reduzieren:
- Neue Hochspannungsleitungen (Freileitungen und Kabel)
- Alte und neue Transformatoren und Unterwerke
- Alte Anlagen, die geändert werden.
Bei alten Hochspannungsleitungen muss die Phasenbelegung optimiert werden, wenn der Anlagegrenzwert überschritten ist.
Die Anlagegrenzwerte für Sendeanlagen für Mobilfunk, Rundfunk und Radaranlagen betragen ungefähr 10 % der ICNIRP-Referenzwerte der elektrischen Feldstärke.
Der Text der NISV [38] und der erläuternde Bericht [54] dazu können auf der Website des Bundesamts für Umwelt (BAFU) gefunden werden (vgl. folgenden link)
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Dieses Gesetz gibt dem Bundesamt für Gesundheit die Aufgabe die Öffentlichkeit über die Risiken von nichtionisierender Strahlung und Schall zu informieren.
5.4.3 Berufliche Exposition
In der Publikation der Schweizerischen Unfall􏰀er􏰁icher􏰂ng􏰁an􏰁􏰃al􏰃 (S􏰂􏰀a) 􏰄Gren􏰅􏰆er􏰃e am Arbeitsplatz: MAK-/BAT-Werte (Erläuterungen), physikalische Einwirkungen,
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