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Messeinrichtungen, Verfahren, Einflussgrößen und der Unsicherheit des Messergebnisses für den jeweils betroffenen Aufgabenbereich.
6.3 Nachweise zur Sicherheit der Allgemeinbevölkerung
Die nachfolgenden genannten Vorschriften und Verordnungen verweisen auf Normen, deren Anwendung bei der Messung und Berechnung vorgeschrieben bzw. empfohlen werden.
6.3.1 Nachweis nach 26. BImSchV
Die Einhaltung der in der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV [1] veröffentlichten Grenzwerte kann durch Berechnungsverfahren oder durch Messung nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt immer unter Bezugnahme auf Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung einer Anlage bzw. auf die höchstmögliche betriebliche Anlagenauslastung für maßgebliche Immissionsorte (Orte des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts). Die verwendeten Messgeräte und die angewendeten Verfahren müssen dem Stand der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar, sind die in DIN EN 50413:2009-08 [70] enthaltenen Verfahren einzusetzen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)4 veröffentlicht Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) [44] und empfiehlt, sie in den Ländern anzuwenden. Die LAI-Schrift unterstützt insbesondere die Vollzugsbehörden durch eine ausführliche Erläuterung der 26.BImSchV [1] und stellt einen Praxisbezug her. Demzufolge können neben Messungen und Berechnungen auch Herstellerangaben und Vergleiche zu bereits bekannten Anlagen (z.B. bei Standardanlagen) zum Nachweis herangezogen werden.
Sofern der Nachweis messtechnisch anstelle einer Feldberechnung geführt wird, ist im ungestörten Feld zu messen und dabei ein Abstand von mindestens 1 Meter zu feldverzerrenden (z. B. ferromagnetischen oder elektrisch leitfähigen) Objekten (z. B. aus ferromagnetischen oder elektrisch leitfähigen Materialien, Bewuchs) einzuhalten. Darüber hinaus sind mögliche Einflüsse durch die umgebende Elektro-Installation oder anderweitige externe Einflüsse wie Wetterbedingungen zu berücksichtigen.
6.3.2 Nachweis nach 26. BImSchVVwV
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 􏰀 26.BImSchV (26.BImSchVVwV, [43]) beschreibt Minimierungsoptionen für Emission und Immission und gilt für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen, betrifft somit keine Hochfrequenzanlagen. Hochfrequenzanlagen werden von der 26. BImSchVVwV [43] nicht geregelt und unterliegen nicht der Minimierung. Der Nachweis bzgl. der Minimierung von Emission und Immission für die von der Verwaltungsvorschrift geregelten Anlagen erfolgt immer anhand der konkret festgelegten Minimierungsoptionen sowie unter Zugrundelegung gegebener Abwägungstatbestände. In Analogie zur 26. BImSchV [1] sind dem Nachweis immer Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung einer Anlage bzw. die höchstmögliche betriebliche Anlagenauslastung zugrunde zu legen. Der Nachweis erfolgt an
4 Mitglieder der LAI sind die Abteilungsleiter(innen) der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Behörden der Länder und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
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