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maßgeblichen Minimierungsorten (Orte des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts) im Einwirkungsbereich der betroffenen Anlage. Durch Zusammenfassung solcher Minimierungsorte kann der Nachweis der Minimierung ersatzweise auch an einem gemeinsamen Bezugspunkt durchgeführt werden. Für in der 26. BImSchVVwV [43] maßgebliche Minimierungsorte gelten andere Auswahl- und Bewertungskriterien als für maßgebliche Immissionsorte der 26.BImSchV [1].
Analog zum messtechnischen Nachweis nach 26. BImSchV [1] gilt auch für den Nach- weis der Minimierung, dass im ungestörten Feld zu messen und dabei ein Abstand von mindestens 1 Meter zu feldverzerrenden (z. B. ferromagnetischen oder elektrisch leitfähigen) Objekten (z.B. aus ferromagnetischen oder elektrisch leitfähigen Materialien, Bewuchs) einzuhalten ist. Ebenfalls sind mögliche Einflüsse durch die umgebende Elektro-Installation oder anderweitige externe Einflüsse wie Wetterbedingungen zu berücksichtigen.
6.3.3 Nachweis nach BEMFV
Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder BEMFV [47] betrifft den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen (Hochfrequenz- anlagen). Diese Verordnung wurde zuletzt am 27. Juni 2017 geändert.
Darin ist geregelt, dass die in der 26. BImSchV [1] festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind. Für den Frequenzbereich 9 kHz bis 50 MHz sind in der BEMF zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1:2011-01 [75] und DIN EN 50527-2-1:2012-055 [76] zugrunde zu legen. Für die zulässigen Werte verweisen die genannten Normen ihrerseits auf die Referenzwerte der Europäischen Ratsempfehlung 1999/519/EG [35].
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) bestimmt vorzugsweise aufgrund rechnerischer oder auch messtechnischer Nachweise nach DIN EN 50413:2009-08 [70] den zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand und erteilt gegebenenfalls eine Sandorbecheinigng.
Für ortsfeste Amateurfunkanlagen mit einer isotropen Strahlungsleistung von 10 Watt oder mehr besteht eine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber der Bundesnetzagentur. Der Nachweis auf Grundlage der o. a. Normen obliegt dem Betreiber selbst; alle Unterlagen sind zur Verfügung zu halten.
Darüber hinaus ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, die Funktionalität des Standortverfahrens durch regelmäßige EMF- Messreihen zu dokumentieren. Dazu werden bundesweite Messreihen im Frequenzbereich 9 kHz bis 3 GHz unter Beachtung einer einheitlichen Messvorschrift durchgeführt. Die dabei gewonnenen Messergebnisse, Informationen zu installierten Funkanlagen, die Messvorschriften und weitere Dokumente werden von der BNetzA veröffentlicht (www.bundesnetzagentur.de (Suchbegriff EMF- Monioring)).
6.4 Messungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz 6.4.1 Messungen nach EMFV
Die EMFV [2] sieht Berechnungen oder Messungen für den Fall vor, dass sich anhand der verfügbaren Informationen (z.B. Herstellerangaben, bereits durchgeführte
5 Für beide Normen sind neuere Version erschienen (DIN EN 50527-1 (VDE 0848-527-1):2017-12 und DIN EN 50527-2-1 (VDE 0848-527-2-1):2017-12).
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