Page 148 - EMF von Stromtechnologien
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 EMF von Stromtechnologien
6. Anhang Regulierung
6.1 Die schweizerische Verordnung NISV
Der Schutz gegenüber elektromagnetischen Feldern wird in der Schweiz in der "Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (NISV) geregelt. Die Verordnung legt die maximal zulässigen Feldstärken im Spektrum zwischen 0 Hz und 300 GHz fest. Der Bund setzte die Verordnung im Jahr 2000 in Kraft. Der Vollzug obliegt den kommunalen (Baubewilligungen innerhalb von Bauzonen) und den kantonalen Behörden (Baubewilligungen ausserhalb von Bauzonen). Seit Inkrafttreten bis zum Erscheinen des vorliegenden Berichtes sind keine grundsätzlichen Anpassungen der zulässigen Feld- stärken im betrachten Frequenzraum 0 Hz bis 10 MHz vorgenommen worden. Wesentliche Anpassun- gen gab es 2019 und 2021 im Hochfrequenzbereich bei den Bestimmungen für Mobilfunksendeanla- gen bezüglich des Einsatzes von adaptiven Antennen.
6.1.1 Geltungsbereich
Von der NISV werden alle sog. ortsfesten Anlagen die EMF abstrahlen erfasst. Dazu zählen niederfre- quente Quellen (Eisenbahn, Hochspannungsleitungen, Trafostationen) und hochfrequente Sender bis 300 GHz (Radio, TV, und alle Funkdienste wie Betriebs- Amateur-, Militär-, Flug- oder Mobilfunk). Von der Verordnung nicht betroffen sind elektrische Haushaltsgeräte, Konsumgüter mit Funktechnologien, medizinische Verwendung von Medizinprodukten sowie Anlagen innerhalb von Betrieben und des Mili- tärs soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal bzw. auf Angehörige der Armee einwirkt. In der Mobiltelefonie werden Anlagen unter 6 W (ERP) Leistung, sog. Mikro- Pico- oder Femtozellen, sowie die Mobiltelefone bzw. Smartphones nicht erfasst. Bei Endgeräten gelten internationale technische Normen, die auch Vorschriften zur Begrenzung der Strahlenbelastung enthalten. Die Grenzwerte gel- ten für die allgemeine Bevölkerung und nicht für berufliche Expositionen, genauer: für Arbeitsplätze an denen starke elektromagnetische Felder zum Einsatz kommen oder vorhanden sind und wofür die Be- rufstätigen entsprechend geschult sind.
6.1.2 Schutz und Vorsorge
Die schweizerische Regelung in der NISV gehört zu den strengsten Vorschriften weltweit. Die sog. Im- missionsgrenzwerte entsprechen den Empfehlungen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP), die sog. Anlagegrenzwerte liegen deutlich unter diesen Limiten (sind also strenger). Die schweizerischen Anlagengrenzwerte wurden auf der Basis des schweizerischen Umweltschutzgeset- zes verordnet. Dieses Gesetz verpflichtet zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung u.a. dann, wenn ein Verdacht auf eine gesundheitliche Gefährdung besteht, selbst wenn diese Gefährdung wissenschaft- lich nicht erwiesen ist. Die dabei verordneten Vorsorgemassnahmen müssen allerdings verhältnismäs- sig sein, in der Formulierung des Umweltschutzgesetzes (USG Art. 11 Abs. 2): „Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist“.
6.1.3 Immissionsgrenzwerte und Anlagegrenzwerte 6.1.3.1 Immissionsgrenzwerte
Das Gesetz will die Bevölkerung dauerhaft und wirksam vor gesundheitlichen Schäden schützen. 148/204
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