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Beurteilung herangezogen werden. Auch eine individuelle Beurteilung durch Arzt und Arbeitsmedizin ist möglich. In den meisten Fällen wird allerdings eine Unterschreitung der Schwellenwerte durch allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung zielführend sein (siehe auch 4.7.1).
7.3.2 Träger aktiver, medizinischer Implantate
Aktive (medizinische) Implantate (AIMD) besitzen eine eigene Energieversorgung. Zu AIMDs zählen Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Neurostimulatoren oder Cochlea- Implantate. Hier besteht aufgrund des elektrischen Aufbaus und der Wahrnehmung von Signalen im Körper ein besonderes Risiko.
Die Hersteller von aktiven Implantaten sind gemäß EU-Richtlinie 1990/385 ([91], verpflichtet vor dem Inverkehrbringen die elektromagnetische Verträglichkeit prüfen; ab 2020 gilt dann die EU-Verordnung 2017/745 [90] . Die Implantate müssen wie im Ab􏰀chni􏰁􏰁 􏰂􏰃􏰄or berei􏰁􏰀 be􏰀chrieben 􏰅􏰀o a􏰃􏰀geleg􏰁 􏰃nd herge􏰀􏰁ell􏰁 􏰀ein, da􏰀􏰀 Ri􏰀iken im Zusammenhang mit vernünftigerweise vorhersehbaren äußeren Einwirkungen oder Umgebungsbedingungen, wie z. B. Magnetfeldern, elektrischen und elektromagne- tischen Fremdeinflüssen, elektrostatischen Entladungen ausgeschlossen oder so weit 􏰆ie m􏰇glich red􏰃􏰂ier􏰁 􏰆erden􏰈. Un􏰁er 􏰄ern􏰉nf􏰁igerweise vorhersehbare Einwirkungen fallen alle Felder unterhalb der Referenzwerte der Ratsempfehlung 1999/519/EG [35] für die Allgemeinbevölkerung.
Träger von AIMD werden aber auch am Arbeitsplatz immer häufiger angetroffen. Hier- zu gibt die DGUV-Information203-043 [15] und der Forschungsbericht FB451 Handlungshilfen sowie Schwellenwerte zur Beurteilung der Beeinflussung von aktiven Implantaten. Darüber hinaus ist eine individuelle Beurteilung durch Arzt und Arbeitsmedizin möglich. Der behandelnde Arzt kann gegebenenfalls eine Adaption der Einstellungen des aktiven Implantats vornehmen.
7.3.3 Beruflich Exponierte
Zur Beurteilung der Exposition im beruflichen Umfeld (am Arbeitsplatz) können, falls keine individuelle, besondere Gefährdung durch Implantate vorliegt, die jeweils geltenden Grenzwerte für Arbeitnehmerschutz vollinhaltlich angewendet werden. Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten oftmals Sonderregelungen.
7.3.4 Allgemeinbevölkerung
Zur Beurteilung der Exposition der Allgemeinbevölkerung sind die dafür definierten Grenzwerte heranzuziehen, siehe Kapitel 5. Der Schutz von Schwangeren, Kindern, chronisch Kranken etc. außerhalb des beruflichen Umfeldes ist durch die festgelegten Grenzwerte für die Allgemeinbevölkerung mit abgedeckt.
7.4 Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung
Wie bei allen möglicherweise belastenden Einwirkungen ist allein aus Vorsorgegründen eine Minimierung möglicher Gefährdungen zu empfehlen. Grenz- oder Schwellenwerte, die von gesundheitlich bedenklichen Expositionswerten abgeleitet worden sind, müssen jedenfalls unterschritten werden. Im Folgenden werden Maßnahmen zur Reduktion oder Minimierung der Exposition angeführt. Diese Maßnahmen sollten in einer bestimmten Reihenfolge angewendet werden, die als STOP-Prinzip bekannt geworden ist. Ist eine Maßnahme aus nachvollziehbaren
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