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6.7.2.2 Bekanntgabe als Messstelle nach § 26, § 28 BImSchG
Messstellen, die auf der Grundlage des § 26, § 28 BImSchG [89] durch die zuständige oberste Landesbehörde für das jeweilige Land bekannt gegeben werden können, haben ggf. zusätzliche Voraussetzungen für eine solche Bekanntgabe zu erfüllen. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.
Grundlage für die Bekanntgabe sind die in den Ländern veröffentlichten Bekanntgaberichtlinien bzw. die aktuelle Bekanntgaberichtlinie, die der Länderausschuss für Immissionsschutz den Ländern zur Anwendung empfohlen hat. Zu folgenden Bereichen werden in diesen Richtlinien Voraussetzungen für eine Bekanntgabe genannt:
Unabhängigkeit,
Organisation und Zuverlässigkeit,
Personal,
Fachkunde,
gerätetechnische Ausstattung,
Qualitätssicherung.
Da diese Richtlinien noch keine expliziten Anforderungen an Messstellen für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder enthalten, sind sie - ggf. nur für den Einzelfall - sinngemäß anzuwenden.
6.7.3 Fachkunde in Österreich
Für Evaluierung nach VEMF ist Fachkunde gefordert, aber nicht im Detail definiert. Möchte man diese Dienstleistung allerdings gewerblich anbieten, dann ist unabhängig von sicherheitstechnischen Bestimmungen (Arbeitnehmerinnen-Schutzgesetz) eine selbstständige Tätigkeit wie das Anbieten von Beratungs- und Mess-Dienstleistungen in Österreich reglementiert.
Selbstständig tätige Sicherheitsfachkräfte oder ein sicherheitstechnisches Zentrum (STZ) können daher bei Vorliegen der Fachkunde Bewertungen gemäß § 6 VEMF anbieten. Zusätzlich zu den im Arbeitnehmer-Schutzrecht genannten Voraussetzungen ist auch eine entsprechende Gewerbeberechtigung erforderlich.
6.7.3.1 Gewerbliche Tätigkeit - Ingenieurbüro
Nach der Gewerbeordnung fällt das gewerbliche Anbieten von Beratungs- und Mess- Dienstleistungen sowie von Gutachten im Bereich EMF in das Berufsbild des ogenannen Ingenierbro b. der beratenden Ingenieure (§ 211 Gewerbeordnung). Anbieter müssen persönlich die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben für die Erlangung der Gewerbeberechtigung erfüllen. Dazu ist die auch positive Absolvierung einer Befähigungsprüfung erforderlich.
6.7.3.2 Freiberufliche Tätigkeit - Ziviltechniker
Nach dem Ziviltechnikergesetz kann auch der Status eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (für Nicht-Architekten auch Ingenieurkonsulent genannt) erlangt werden. Dieser Status erstreckt sich auf ein bestimmtes Fachgebiet, z. B. Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik oder technische Physik. Dabei liegt im Gegensatz zur gewerblichen Tätigkeit eine sogenannte freiberufliche Tätigkeit vor. Ausführende Tätigkeit wie Errichtungen sind dabei nicht vorgesehen. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Ziviltechniker/Ingenieurkonsulent sind unter
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