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Fortbildungsveranstaltungen voraus, so dass der aktuelle Stand der Technik und Regelwerke bekannt ist.
6.7.1.1 Fachkundige Personen nach EMFV
An Arbeitsplätzen mit einer Exposition gegenüber EMF hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden (siehe § 4 Absatz 1 EMFV, [2]). Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen (ebd.).
Zu den Anforderungen an fachkundige Personen zählen im Allgemeinen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung, jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit. Hinzu kommt die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen (siehe § 2 Abs. 8 EMFV). Die entsprechenden Details hierzu werden derzeit (Stand Oktober 2019) erarbeitet und nach abschließender Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) vom BMAS in den Technischen Regeln zur EMFV veröffentlicht.
6.7.1.2 Sachkundiger nach DGUV- Vorschrift 15 (vormals BGV B11)
Im Bereich der Unfallversicherungsträger haben Prüfungen zur Einhaltung der Festlegungen der DGUV- Vorschrift 15 [14] durch Sachkundige zu erfolgen (§ 9 DGUV- Vorschrift 15). Nach DGUV-Regel 103-013 [49] ist Sachkundiger, wer auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Felder hat und mit den anzuwendenden Vorschriften und Regeln vertraut ist, so dass er den arbeitssicheren Zustand der Anlagen, Maschinen und Geräte beurteilen kann. Dies beinhaltet, dass er mögliche Gefährdungen in Folge von Expositionen durch EMF bewerten kann.
Dies setzt beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium und Tätigkeiten voraus, anhand derer angenommen werden kann, dass die Anwendungen in einem Unternehmen hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder beurteilt und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausgewählt, vorgeschlagen und umgesetzt werden können.
6.7.2 Allgemeinbevölkerung in Deutschland
6.7.2.1 Anforderungen an Sachverständige, sachverständige Stellen
Die Anforderungen an Sachverständige für die Bestimmung der Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern sind in der entsprechenden Empfehlung der Strahlenschutzkommission beschrieben [88] . Messungen können auch durch den Betreiber der Anlage durchgeführt werden, wenn dieser über ausreichenden eigenen Sachverstand und eine entsprechende Messgeräteausstattung verfügt.
Bei nach DIN EN 50413 [70] akkreditierten Stellen oder bei Sachverständigen der Industrie- und Handelskammern für die elektromagnetische Umweltverträglichkeit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass wesentliche Punkte der Anforderungen an Sachverständige erfüllt sind.
Es wird empfohlen, bei strittigen Fällen, z. B. ob Grenzwerte eingehalten werden oder nicht, eine unabhängige sachverständige Stelle einzubeziehen.
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