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4. gesetzlicheGrundlagenundMessvorschriften,
5. Angaben zu Messzeit, Messort (Fotos, evtl. Begründung für den Ort) und
beteiligte Personen,
6. Wetterverhältnisse,
7. Beschreibung der eingesetzten Messgeräte (Art, Bezeichnung, Hersteller,
Seriennummer, Datum der letzten Kalibrierung),
8. Angaben zur betrachteten Feldquelle im Fall von speziellem Anlagenbezug
(Betreiber, Kanalzahl, ggf. Frequenzinformationen, Betriebszustand der
Anlagen usw.),
9. Angaben zur Messunsicherheit,
10.Angaben zum Messvorgang (Messverfahren, welche Immissionen wurden
gemessen, usw.),
11.Messdaten (in originärer Form),
12.Angewandte Formeln und Grenzwerte,
13.Darstellung der mit Formeln, Grenzwerten und Messdaten erhaltenen
Ergebnisse.
Es sollte dem Auftraggeber auch möglich sein, sich weitere Informationen ohne Weiteres beschaffen zu können. Dies mag z. B. bei Formeln denkbar sein.
Die Berechnung der Ergebnisse muss für fachlich versierte Personen anhand der Angaben des Messberichts jederzeit nachvollziehbar sein. Dabei müssen aber nur solche Angaben erhoben werden, die für die fragliche Messaufgabe relevant sind. Für bestimmte Messaufgaben kann somit die Angabe von klimatischen Bedingungen erforderlich sein.
Die Einhaltung einer Auslöseschwelle oder eines Grenzwertes ist nur dann gegeben, wenn alle Messwerte zuzüglich der gesamten Messunsicherheit unterhalb des Grenzwertes liegen (additiver Ansatz).
Die Erfüllung der oben genannten Punkte ist ein Kriterium für die Qualität der erstellten Messberichte und damit auch für die Qualität der Arbeit einer Messinstitution. Andere Formen der Dokumentation können natürlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer selbstverständlich vereinbart werden.
6.7 Fachkunde, Sachkunde und sachverständige Stellen
In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Qualifikationen beschrieben, die Personen zur Messung, Berechnung oder Beurteilung der Exposition gegenüber EMF erlangen können. Auch bei den Anforderungen an Personen, die die Exposition gegenüber EMF ermitteln oder bewerten, werden die Rechtsbereiche Allgemeinbevölkerung und Beschäftigte unterschieden.
6.7.1 Beschäftigte in Deutschland
Die Anforderungen an die Personen, die die Exposition gegenüber EMF im beruflichen Kontext ermitteln und/ oder bewerten, werden als Fachkunde bezeichnet. Im Gegensatz zum ionisierenden Strahlenschutz gibt es für den nichtionisierenden Strahlenschutz keine Fachkunderichtlinie. Die allgemeinen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Exposition gegenüber EMF sind in der Arbeitsschutzverordnung zu EMF [2] bzw. in der derzeit noch gültigen DGUV- Vorschrift 15 (Sachkunde) [14] festgelegt. In diesem Zusammenhang sind Fachkunde nach EMFV [2] und Sachkunde nach DGUV- Vorschrift 15 [14] gleichwertig. Der Erhalt der Fach- oder Sachkunde setzt eine regelmäßige Teilnahme an spezifischen
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