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derjenigen des gesamten Individuums, vor dem Hintergrund der Ergründung kausaler Zusammenhänge als das wichtigste Instrument der Vorsorge angesehen. Insbesondere muss das Augenmerk möglichen Langzeitauswirkungen gelten. Viele Anwendungen von EMF gibt es erst seit einer vergleichsweise kurzen Zeitdauer, die somit Erfahrungen einer chronischen Einwirkung ausschließen. Darüber hinaus gilt es die weitere technologische Entwicklung möglichst hinsichtlich aller relevanten Parameter kritisch zu betrachten und dabei auch auf mögliche Interaktionen mit anderen Umwelteinflüssen zu achten.
5.8 Normen
5.8.1 Personenschutz mittels Produktnormen (Emissionsbeschrän- kung)
Die Ratsempfehlung 1999/519/EC [35] beinhaltet einheitliche Grenz- und Referenzwerte zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern.
Unter Bezugnahme auf diese Ratsempfehlung erteilte die Europäische Kommission (Generaldirektion Unternehmen) den Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI ein Mandat (Normungsauftrag an CEN, CENELEC und ETSI im Bereich der Elektrotechnik und Telekommunikation [66]) zur Erarbeitung von harmonisierten Normen zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern (0 Hz 300 GHz), die von Geräten erzeugt werden, die entweder unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU [67] oder unter die Funkgeräterichtlinie 2014/53/EU [68] fallen. Die harmonisierten Normen beinhalten Anforderungen für die messtechnische oder numerische Ermittlung der Emission von Produkten (Produktnormen). Damit war es für den europäischen Binnenmarkt möglich, die EMF-Emission EU-weit so zu beschränken, dass die Grenzwerte der Ratsempfehlung nicht überschritten werden.
In der Auftragsbeschreibung heiß e: Harmoniiere Normen ollen die erforderlichen Prüfverfahren, Prüfeinrichtungen und Berechnungsmethoden beschreiben, die für die Festlegung von Produktanforderungen erforderlich sind, um die EMF-Emissionen zu begrenzen. Sie sollen den in der Ratsempfehlung 1999/519/EG [35] angegebenen Referenz- und Basisgrenzwerten Rechnung tragen, um unter gebührender Berücksichtigung der Internationalen Normen und derzeitigen Praxis auf diesem Gebiet, die Annahme der Konformität mit Artikel2 der Richtlinie 73/23/EWG (Vorgänger zu 2014/35/EU [67]) und Artikel3.1.(a) der Richtlinie 1999/5/EG (Vorgänger zu 2014/53/EU [68]) zu ermöglichen.
Damit ist klar gesagt, dass diese Normen keine Grenzwerte oder Referenzwerte enthalten dürfen. Sie sollen als Produkt- und Basisnormen Meß- und Berechnungsverfahren beschreiben, mit denen die Emissionen der betreffenden Produkte (Geräte) ermittelt und gegebenenfalls die Einhaltung der Grenzwerte der Ratsempfehlung [35] nachzuweisen sind (Compliance crieria). Dabei gil diee Aussage immer nur für ein Baumuster alleine.
Für Exposition durch mehrere gleiche oder verschiedene Geräte sind die Immissions- werte der Ratsempfehlung 1999/519/EC [35] für die allgemeine Bevölkerung heranzuziehen. Die CEN/CENELEC - Reolion Normngpoliik im Bereich on Artikel118a AEUV [69] unterstreicht, dass die Festlegung von Expositions- grenzwerten am Arbeitsplatz ausschließlich dem politischen Entscheidungsprozeß vorbehalten bleiben muss. Dem wurde mit der Verabschiedung der Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer (siehe 5.2.2) Rechnung getragen.
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