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Expositionsgrenzwerten ist nur in wenigen, genau bestimmten Situationen (siehe definierte Ausnahmen in § 3 Abs. 7 und Abs. 9 VEMF, [37]) möglich.
Durch das Konzept der Anwendung von Auslösewerten für das magnetische Feld auf einzelne Körperregionen ergibt sich in der Praxis ein gleichwertiger Schutz der Arbeitnehmer und eine gute Korrespondenz zu den Expositionsgrenzwerten für sensorische und gesundheitliche Wirkungen.
5.5.2.4 Evaluierung, Kennzeichnung, Information und Unterweisung
Die Evaluierung von EMF hat gemäß § 7 VEMF [37] vom Arbeitgeber (oder von ihm beauftragte fachkundige Personen) zu erfolgen. Insbesondere sind auch Mehrfach- quellen und Immissionen aus mehreren Frequenzbereichen zu beurteilen, sowie indirekte Wirkungen wie die Kraftwirkung in statischen Magnetfeldern. Auf die Möglichkeit der Nutzung des nicht-verbindlichen Leitfadens der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2013/35/EU [59] wird explizit verwiesen.
Zu berücksichtigen sind jedenfalls besonders gefährdete oder schutzbedürftige Personen, und damit die Grenzwerte für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie indirekte Auswirkungen auf metallische wie elektronische Implantate.
Die Bewertung hat durch fachkundige Personen oder Dienste zu erfolgen. Dies ist mit keiner definierten Ausbildung verbunden, allerdings fordert § 6 Abs. 4 und 5 VEMF [37], dass die je nach Aufgabe erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Erfahrung, etc. vorliegen müssen. Es ist explizit erlaubt, auch entsprechend kundige Betriebsangehörige einzusetzen. Sicherheitsfachkräfte können üblicherweise diese Fachkunde durch Berufserfahrung auf dem Gebiet Elektrotechnik oder Physik erlangen.
Kennzeichnung, sowie Information und Unterweisung sind gemäß § 8 und § 11 Abs. 2 VEMF bei einer Überschreitung der Auslösewerte der VEMF [37], oder immer dann, wenn Personen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, erforderlich. Beispiele für in Österreich empfohlene Kennzeichnungen gibt das AUVA Merkblatt M-470 [60] .
5.5.2.5 Besonders gefährdete Arbeitnehmer/-innen
Wie im P􏰀nk􏰁 􏰂E􏰃al􏰀ier􏰀ng􏰄 gem􏰅􏰆 􏰇 7 VEMF beschrieben sind besonders gefährdete Personen speziell zu berücksichtigen. Darunter fallen sowohl Träger von aktiven (elektronischen) Implantaten wie z. B. Herzschrittmachern, Defibrillatoren, Cochlea- Implantaten als auch Träger von (passiven) metallischem Implantaten wie z. B. Prothesen, Schrauben und Platten oder auch schwer entfernbaren Schmuck. Weiterführende Literatur, auf welche auch die österreichische Arbeitsinspektion Bezug nimmt, nennt Richtwerte, die bei der Beurteilung verwendet werden können. Die üblicherweise genannten Dokumente sind der AUVA Report R50 􏰈 identisch mit der Fachinforma􏰁ion de􏰉 􏰊􏰉􏰁erreichi􏰉chen Elek􏰁ro􏰁echni􏰉chen Komi􏰁ee􏰉 (OEK) 􏰋Per􏰉onen mit aktiven Implantaten in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern􏰌 [61] - und der Forschungsbericht 451 des deutschen Arbeits- und Sozialministeriums [62].
Da solche Richtwerte letztlich keine absolute (Rechts-)Sicherheit bieten können, wird im Zweifelsfall auch die individuelle Beurteilung unter Hinzuziehung von Arbeitsmedizin und behandelndem Arzt empfohlen.
5.5.2.6 Schwangere Arbeitnehmerinnen
Am Arbeitsplatz gelten gemäß § 5 VEMF [37] die Referenzwerte bzw. Basisgrenzwerte für die Allgemeinbevölkerung aus der Ratsempfehlung 1999/519/EC [35] (diese
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