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Bewertung der Einhaltung von Expositionsgrenzwerten und damit den direkten Wirkungen. Ergänzend sind indirekte Wirkungen, und damit insbesondere die Auswirkungen auf aktive, medizinische Implantate, zu evaluieren (vgl. § 7 Abs. 2 VEMF, [37]). Damit folgt die VEMF [37] der Richtlinie 2013/35/EU [36] .
Dabei gilt, wie auch in anderen Bereichen des österreichischen Arbeitnehmerschutzes, ein Minimierungsgebot sowohl für Gefährdungen als auch Exposition durch EMF (§ 9 Abs. 1 und 2 VEMF, [37])
5.5.2.2 Ausnahmen bei der Einhaltung von Expositionsgrenzwerten
Expositionsgrenzwerte sind gemäß § 3 VEMF [37] zwingend einzuhalten. Bei einer möglichen Überschreitung (dies könnte angezeigt sein, wenn Arbeitnehmer über EMF- relevante Symptome berichteten) sind unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen und die Evaluierung zu aktualisieren.
Aus der Richtlinie 2013/35/EU [36] wurde mit § 3 Abs. 6 VEMF [37] eine Ausnahme zur Einhaltung von Expositionsgrenzwerten für bildgebende Verfahren der Magnet- Resonanz-Tomographie (MRT) übernommen. Zusätzlich ist in Österreich bei Widerstands- und Bolzenschweißarbeiten in beengten Räumen eine vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 VEMF [37] zulässig. Allerdings sind die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 8 VEMF, [37]) dafür streng und in der Regel, ohne bereits erfolgte Beurteilung durch einen Experten, nicht gegeben. Eine vorübergehende bzw. zeitweilige Überschreitung von Expositionsgrenzwerten ist nur kurz und erfolgt nicht regelmäßig. Praxis- und verfahrensbedingte Gründe sind v. a. dann gegeben, wenn spezielle Anwendungs- techniken erforderlich sind und keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen (z. B. bei der Herstellung von Prototypen in der Autoindustrie ist kein Roboereina mglich). Z engen Rmen hlen nach der dechen DGUV Information 213-001 [58] nicht nur allseitig umschlossene, sondern auch offene Räume, wie Gruben, Schächte, Gräben und Kanäle. Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen müssen jedenfalls eingehalten werden.
Weiter ist nach § 3 Abs. 7 Z 2 VEMF [37] bei Anlagen zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie vorübergehende Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen unter den gleichen strengen Voraussetzungen zulässig. Bei absehbaren Betriebsstörungen durch Überströme in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten ist zeitweilig auch eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen zulässig, wenn die Überexposition nicht länger als die nach dem Stand der Technik höchstzulässige Abschaltdauer besteht sowie gemäß § 3 Abs. 10 VEMF [37] auch eine Expertenevaluierung vorliegt.
5.5.2.3 Auslösewerte
Die Auslösewerte werden ebenfalls von der Richtlinie 2013/35/EU [36] übernommen und sind zu unterschreiten, es sei denn, ein Nachweis der Unterschreitung der Expositionsgrenzwerte kann erbracht werden (§ 4 VEMF). Während die Bedeutung der Auslösewerte für das elektrische Feld vollinhaltlich übernommen werden, sind für das magnetische Feld bei nicht-thermischen Wirkungen (Niederfrequenzbereich bis 10 MHz) die niedrigen Auslösewerte für den Kopf und die hohen Auslösewerte für den Rumpf anzuwenden.
Die nach der Richtlinie mögliche zeitweilige Überschreitung von niedrigen Auslösewerten beim Magnetfeld sowie der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen ist daher in Österreich im Allgemeinen nicht gegeben, da diese Werte im Bereich des Kopfes einzuhalten sind. Die zeitweilige Überschreitung von
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