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Passantin (Public Grenzwert) und eines Anwohners bzw. einer Anwohnerin (Anlagengrenzwert OMEN) aufgezeigt
5.5 Regelungen in Österreich 5.5.1 Allgemeinbevölkerung
In Österreich gibt es für die Allgemeinbevölkerung keine spezifische Regelung durch Gesetz oder Verordnung betreffend die Begrenzung der Exposition. Jedoch ist die nationale Richtlinie, OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01 [57] auf Basis der Elektrotechnikverordnung für wesentliche Bereiche der elektrischen Energieversorgung rechtlich relevant, da in verbindlichen Normen ein Verweis darauf beziehungsweise auf vorangegangene Dokumente besteht.
Für Hochfrequenzanwendungen fordert das Telekommunikationsgesetz explizit die Beachtung der elektromagnetischen Felder zum Schutz der Gesundheit.
Seit 2016 sind in der OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01 [57] die 2010 von ICNIRP veröffentlichten Referenzwerte und Basisgrenzwerte für den Bereich 1 Hz bis 10 MHz [40] zusammen mit jenen aus 1998 für 100 kHz bis 300 GHz [34] festgelegt. Grenzwerte für die Emission einzelner Betriebsmittel, wie sie durch internationale und europäische Produktnormen festgelegt werden, sind für Hersteller und Inverkehrbringer weiterhin bindend. Die darin enthaltenen niedrigeren Grenzwerte gemäß Ratsempfehlung 1999/519/EG [35] (entsprechend ICNIRP 1998) bieten im Rahmen der nach R-23 zulässigen Gesamtimmission Raum für mehrere Emittenten.
5.5.2 Berufliche Exposition – die VEMF als Umsetzung der RL 2013/35/EU
Für Hersteller und Inverkehrbringer von Geräten und Anlagen gelten für Österreich in aller Regel dieselben Bestimmungen des EU-Binnenmarkts wie im Rest der EU, so wie diese in nationales Recht umgesetzt worden sind. Dies trifft selbstverständlich auch auf alle Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung 􏰀 und damit elektromagnetische Felder (EMF) 􏰀 zu, die Hersteller und Inverkehrbringer berücksichtigen müssen.
Für die Anwendung am Arbeitsplatz und die dort vorherrschende Immission von EMF wurde die Richtlinie 2013/35/EU [36] (deren Grundzüge wurden bereits vorstehend beschrieben) in Österreich als Verordnung elektromagnetische Felder 􏰀 VEMF mit 01. August 2016 in nationales Recht umgesetzt [37].
Im Rahmen der betrieblichen Sicherheits- und Gesundheitsarbeit ist im Sinne des Vorsorgeprinzips ohnehin eine möglichst geringe Belastung durch elektromagnetische Felder anzustreben. Die VEMF [37] konkretisiert analog zur Richtlinie 2013/35/EU [36] diese Forderung mittels der Festschreibung der Evaluierungspflicht und der Expositionsgrenzwerte der Richtlinie. Die VEMF gilt für Beschäftigte in Betrieben. Gleichwertige bis gleichlautende Bestimmungen für Bundesbedienstete sowie Regelungen der Bundesländer in ihrem Zuständigkeitsbereich wurden ebenfalls erlassen. Spezielle Bestimmungen für besondere Personengruppen (schwangere Arbeitnehmerinnen, Jugendliche), welche in Österreich zusätzlich zu den Bestim- mungen der Richtlinie erlassen wurden, werden im Folgenden näher behandelt.
5.5.2.1 Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF
Ziel der Verordnung ist es, alle gesicherten 􏰀 das sind typischerweise unmittelbare 􏰀 Auswirkungen von EMF im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz auf Menschen in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Daher liegt das Hauptaugenmerk auf der
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