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solchen Fällen soll mit selektiver Erdung oder Isolation dieser Strukturen Abhilfe geschaffen werden, bis der Berührungsstrom (Iber) genügend gering ist und keine Belästigung mehr auftritt (0 - 2,5 kHz: Iber < 1 mA).
Durch das Einhalten dieser Grenzwerte wird nicht sichergestellt, dass bestimmte EM- sensible Geräte wie Navigationsgeräte, Bildschirme, Elektronenmikroskope, Analysengeräte, Radioempfangsgeräte ungestört bleiben. Auch können elektroexplosive Vorrichtungen gezündet oder Explosionen durch Funkenbildung ausgelöst werden. Es können erhebliche Störungen auftreten, die eventuell auch zu sekundärer Gefährdung führen könnten. Verhaltensmaßnahmen zur Vermeidung von bewegungsinduzierten Effekten müssen definiert werden.
Dies ist jedoch Gegenstand von speziellen Vorschriften insbesondere über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von technischen Einrichtungen und Geräten (Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit, SR 734.5, [55]).
Die Grenzwerte für die statischen Magnetfelder in der Tabelle 5.1 entsprechen den Referenzwerten für den Arbeitsplatz (Occupational) der Richtlinie über die Begrenzung der Immissionen magnetischer Felder (0 Hz) der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung [9]. Die Grenzwerte für die Wechselfelder in der Tabelle 5.1 entsprechen den Referenzwerten für den Arbeitsplatz (Occupational) der Richtlinie über die Begrenzung der Immissionen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Wechselfelder (bis 300 GHz) der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung [34].
Für den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft müssen die Grenzwerte der Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschutz eingehalten werden (s. Anhang 1 zu Art. 12, Abs. 3 der Mutterschutzverordnung, [56]). Für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung («Public Health») und die Raumplanung gilt die NISV [38].
Personen mit Herzschrittmachern oder anderen elektromedizinischen Hilfsgeräten sind möglicherweise auch beim Einhalten dieser Grenzwerte ungenügend geschützt. In solchen Fällen ist eine besondere Abklärung erforderlich.
Eine Übersicht betreffend der Grenzwerte in der Schweiz ist in Abbildung 5.3 zusammengefasst. Weitere Informationen sind auf der Homepage der Suva zu finden (www.suva.ch/strahlenschutz).
Abbildung 5.3 Für die Frequenz von 900 MHz sind die existierenden Grenzwerte in der Schweiz am Beispiel eines Technikers bzw. einer Technikerin (Arbeitsplatzgrenzwert), eines Passanten bzw. einer
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