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5.3.1.2.3 Überlagerung hochfrequenter Felder
Als weitere Maßnahme zur Vorsorge fordert der Gesetzgeber eine Betrachtung der Überlagerung von niederfrequenten Feldern (meist 50-Hz-Anlagen und Bahnanlagen mit 16 2/3 Hz) auch mit Feldern von hochfrequenten Anlagen bis 10 MHz. Adressiert sind hier die HF-Anlagen, die bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) dem sog. 􏰀S􏰁andor􏰁be􏰂cheinig􏰃ng􏰂􏰄erfahren􏰅 􏰃n􏰁erliegen.
Bisher existiert weltweit kein elektrophysiologisch sowie biologisch basiertes, additives Wirkungsmodell für nieder- und hochfrequente Felder, bzw. es konnte wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden. Im Sinne einer theoretischen Kumulation hat der Gesetzgeber mit der novellierten 26. BImSchV [1] allerdings die Einhaltung eines Gesamt-Immissionswertes / Gesamt-Grenzwertes für solche Felder verfügt. Dies bedeutet, dass auf einen Immissionsort gemeinsam einwirkende nieder- und hochfrequente Felder seither additiv überlagert werden müssen.
Bedingt durch die Verantwortung der BNetzA für diese standortbescheinigten HF- Anlagen (􏰆 10 MH􏰇), ha􏰁 die BNe􏰁􏰇A mi􏰁 der 􏰀B􏰃nd/L􏰈nder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)" ein praktikables Prozedere entwickelt und verabschiedet, wie diese Expositionen überlagert werden sollen. Näheres hierzu findet man auf der Homepage der BNetzA. Zuständige Genehmigungsbehörden können von den Netzbetreibern diese Handhabung für zukünftige Projekte einfordern.
5.3.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) - Minimierung
Wei􏰁erhin ha􏰁 der de􏰃􏰁􏰂che Ge􏰂e􏰁􏰇geber mi􏰁 der 􏰀Allgemeinen Ver􏰉al􏰁􏰃ng􏰂􏰄or􏰂chrif􏰁 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 􏰊 26. BImSchV (26. BImSchVV􏰉V)􏰅 [43] zur zusätzlichen Vorsorge die Verpflichtung zur Minimierung niederfrequenter, elektrischer und magnetischer Felder nach dem Stand der Technik verfügt. Diese Verwaltungsvorschrift des Bundes legt fest, dass für bestimmte Leitungen und Anlagen 􏰋 1000 Volt, sowohl bei der Planung und Projektierung, als auch bei wesentlichen Änderungen, der Nachweis geführt werden muss, dass diese hinsichtlich der Immissionen elektromagnetischer Felder minimiert gebaut und betrieben werden. Entsprechend einem vom Gesetzgeber festgelegten Minimierungskatalog sind Minimierungsoptionen zu überprüfen und ggf. umzusetzen. Mit der Verwaltungsvorschrift konkretisiert der Gesetzgeber die in der 26. BImSchV [1] verfügte Verpflichtung zur Minimierung. Dabei sind einige grundlegende Voraussetzungen zu berücksichtigen.
So hat das im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) verankerte NOVA-Prinzip (Netzoptimierung, -verstärkung und -ausbau) Vorrang. Insbesondere die gegenüber einem Netzneubau vorrangige Netzverstärkung kann allerdings höhere elektrische und magnetische Felder bedingen. Für die Anforderungen der Minimierung bedeutet dies, dass nach einer Netzverstärkung höhere Feldstärken dann zulässig sind, wenn die bzgl. den Verstärkungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Minimierungsoptionen ausgeschöpft wurden.
Des Weiteren dürfen Minimierungsmaßnahmen an keinem definitionsgemäßen Minimierungsort den bisherigen Immissionseintrag vergrößern (z. B. durch Phasen- optimierung an einer Freileitung, welche nur einseitig feldreduzierend wirkt). Die Minimierung hat unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich der betreffenden Anlage unter Abwägungstatbeständen zu erfolgen. So beinhaltet der Stand der Technik, z. B. den Einsatz normkonformer Bauteile sowie Bau- und Betriebsweisen ebenso, wie die Wirkung und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme sowie
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