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5.3 Regelungen in Deutschland
5.3.1 AllgemeineBevölkerung
5.3.1.1 Einführung
Mit Inkrafttreten der Sechsundzwanzigsten Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (26.BImSchV) [1] hat Deutschland eine verbindliche Regelung zum Schutz der Allgemeinheit (Bevölkerung) vor unzulässig und unzumutbar hohen elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Expositionen erlassen. Mit der Novellierung im Jahre 2013 wurden für Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen zusätzliche Anforderungen zur Vorsorge geschaffen. Dies sind für Niederfrequenzanlagen bei Errichtung (Neubau) und wesentlicher Änderung von Leitungen und Anlagen, welche der Übertragung, Verteilung, oder Umspannung elektrischer Energie dienen, u. a. ein Überspannungsverbot von Gebäuden für Freileitungen mit bestimmter Nennspannung, die Überlagerung hochfrequenter Felder, sowie die Minimierung elektrischer und magnetischer Niederfrequenzfelder nach dem Stand der Technik. Die Minimierung hat der Gesetzgeber in einer Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV [1] konkretisiert (26. BImSchVVwV, [43]). Auch ermöglichen die LAI-Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV [44] ein besseres Verständnis der Verordnung.
Über den Geltungsbereich der 26. BImSchV hinaus können Teile der Allgemeinbevölkerung durch technische Anwendungen für kosmetische oder nichtmedizinische Zwecke gegenüber EMF exponiert werden. Diese Anwendungen fallen unter die 􏰀Verordn􏰁ng 􏰂􏰁m Sch􏰁􏰃􏰂 􏰄or 􏰅ch􏰆dlichen Wirk􏰁ngen nich􏰃ioni􏰅ierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSV􏰇 [45] (siehe 5.3.1.6).
5.3.1.2 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Im- missionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
5.3.1.2.1 Grenzwerte
Der deutsche Gesetzgeber hat zum Schutz von Personen vor unzulässig und unzumutbaren hohen elektrischen und magnetischen Feldern, welche bei niederfrequenten Anlagen der Energieverteilung und Umspannung entstehen, Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen. Das in der 26.BImSchV [1] festgelegte Schutzkonzept weicht bei der Grenzwertfestlegung für das magnetische Feld zugunsten eines höheren Gesundheitsschutzes von der Empfehlung der International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) mit 200 μT (ICNIRP- Guidelines vom Okt. 2010) [40] ab, und lässt in Deutschland explizit für 50-Hz-Felder nur die Hälfte dieser internationalen Grenzwertempfehlung zu, also 100 μT.
5.3.1.2.2 Überspannungsverbot
Zur Vorsorge hat der deutsche Gesetzgeber in der novellierten 26. BImSchV [1] zusätzlich weiterführende Vorsorgemaßnahmen getroffen. Eine solche Maßgabe zur Vorsorge ist ein Überspannungsverbot von Gebäuden, oder Gebäudeteilen, mit Drehstrom-Freileitungen ab einer Nennspannung von 220 kV. So dürfen neu zu errichtende Freileitungen Gebäude, oder Gebäudeteile, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, nicht mehr direkt überspannen.
Das Überspannungsverbot gilt seit Inkrafttreten der novellierten 26. BImSchV [1], also seit 22.08.2013. Für ältere Leitungen besteht ein Bestandsschutz.
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