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In Art. 4 EMF-RL [36] werden Anforderungen an die Bewertung der Risiken und die Ermittlung der Exposition festgelegt. Der Arbeitgeber führt eine Bewertung sämtlicher Risiken für die Arbeitnehmer, die durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz hervorgerufen werden, durch. Die Bewertung schließt alle am Arbeitsplatz auftretenden elektromagnetischen Felder ein. Die Bewertung der Risiken kann auf Basis der von den Geräteherstellern zur Verfügung gestellten Emissionswerte, anderen geeigneten sicherheitsbezogenen Daten, Messungen, Berechnungen oder Simulationen erfolgen. Wichtig ist zu beachten, dass die Bewertungen, Messungen und Berechnungen fachkundig durchgeführt sowie die resultierenden Daten in einer geeigneten, rückverfolgbaren Form gespeichert werden müssen, so dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist. Neben z. B. Frequenz, Ausmaß, Dauer und Art der Exposition sowie allen direkten biophysikalischen Wirkungen und allen indirekten Wirkungen sind ebenfalls alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von besonders gefährdeten Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Zu den besonders gefährdeten Arbeitnehmern zählen Arbeitnehmer mit aktiven oder passiven implantierten oder am Körper getragenen Körperhilfsmitteln sowie schwangere Arbeitnehmerinnen. Als aktive Körperhilfsmittel werden solche bezeichnet, die über eine eigene Energieversorgung verfügen. Die nationalen Umsetzungen können sich in puncto schwangere Arbeitnehmerinnen unterscheiden, je nach den Zuständigkeitsbereichen der mit der Umsetzung betrauten Ministerien.
Ergibt die Bewertung der Risiken, dass die Exposition Auslöseschwellen oder Expositionsgrenzwerte überschreitet, müssen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken nach Art. 5 EMF-RL [36] ergriffen werden. An dieser Stelle soll nochmals betont werden, dass es in erster Linie nicht darum geht, die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern auszuschließen oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sondern die aus der Exposition resultierenden Gefährdungen. Das ist ein wichtiger Unterschied. Die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen zu ergreifenden Maßnahmen erfolgen nach der STOP-Hierarchie. In der STOP- Maßnahmenhierarchie ist die vorrangige Maßnahme Substitution. Ist ein alternatives Arbeitsverfahren nicht einsetzbar, werden Technische, Organisatorische oder Persönliche Maßnahmen ergriffen. Art. 5 Absatz 5 regelt, welche Maßnahmen bei Überschreitung von Auslöseschwellen zu ergreifen sind: Kennzeichnung, Abgrenzung und gegebenenfalls Zugangsbeschränkung. Die speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnung und Zugangsbeschränkung kann entfallen, wenn der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen eingeschränkt ist und die Arbeitnehmer über die Risiken von elektromagnetischen Feldern unterrichtet sind. Weitere Artikel der EMF-RL [36] regeln die Unterrichtung und Unterweisung (Art. 6), Gesundheitsüberwachung im Sinne von Prävention und Früherkennung (Art. 8), für Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zur Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei Magnetresonanzverfahren oder bei militärischen Einrichtungen (Art. 10). Weiterhin enthält die EMF-RL [36] Artikel zur Erstellung von Leitfäden (Art. 14), zur Überprüfung und Bericht (Art. 15), Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften (Art. 16), Aufhebung der vorherigen EMF-RL 2004/40/EG (Art. 17). Anhang 1 beschreibt die verwendeten physikalischen Größen. Anhänge 2 und 3 fassen die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen tabellarisch zusammen. Anhang 2 umfasst den Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz, Anhang 3 den Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz.
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