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Innerhalb der Europäischen Union wurde der Bedarf an einheitlichen Vorgaben (Grenzwerte) immer dringender und nationale Regelungen der vorgehend genannten Art können u. a. zu Handelshemmnissen führen und geraten damit in Konflikt mit den Festlegungen des Art. 114 Vertrag über die Arbeitsweisen der Europäischen Union (AEUV) (vorher Art. 100a der Römischen Verträge bzw. Art. 94 des Vertrages von Amsterdam). Durch die EU-Kommission wurde eine Regelung erarbeitet und im Juli 1999 in Form einer 􏰀Empfehl􏰁ng de􏰂 Ra􏰃e􏰂 􏰄􏰁r Begren􏰄􏰁ng der E􏰅po􏰂i􏰃ion der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern􏰀 [35] verabschiedet. Diese Festlegungen konnten nur als Empfehlung veröffentlicht werden, da die EU für diese Fragestellung keine Richtlinienkompetenz hat. Die darin enthaltenen Basisgrenzwerte (magnetische Flussdichte, Körperstromdichte, spezifische Absorptionsrate und Leistungsdichte) und Referenzwerte (Feldstärken und Leistungsdichte) sind weitgehend identisch mit denen der Guidelines der International Commission on Non Ionising Radiation Protection (ICNIRP) von 1998 [34]. Abweichungen zu den ICNIRP- Guidelines sind z.B. die Festlegung eines Basisgrenzwertes für statische Magnetfelder (B = 40 mT) und kleinere Abweichungen in den Summenformeln [39].
Damit standen erstmals Grenzwerte und Referenzwerte zur Verfügung, die jedoch bedingt durch die fehlende Richtlinienkompetenz der EU nur empfehlenden Charakter besitzen und nicht rechtsverbindlich sind. Die nationale Umsetzung der Ratsempfehlung [35] variiert. Eine Gruppe von Ländern akzeptiert die Ratsempfehlung vollumfänglich und als rechtlich bindend, z. B. Frankreich, Tschechien, Irland und Deutschland. Die andere Gruppe von Ländern sieht die Ratsempfehlung als nicht bindend an, hat höhere oder keine Grenzwerte, z. B. England, Niederlande, Schweden und Österreich.
In wieweit die Ratsempfehlung bzw. die ICNIRP-Guidelines [9], [34], [40] in andere nationale Regelungen Eingang gefunden haben, ist im Ressortforschungsbericht des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS-ResFor-109/16) [39] sowie im Bericht von Stam [41] ausführlich dargestellt.
5.2.2 Berufliche Exposition
Im J􏰁ni 2013 􏰆􏰁rde die 􏰇Rich􏰃linie 􏰄􏰁m Sch􏰁􏰃􏰄 􏰈on Sicherhei􏰃 􏰁nd Ge􏰂􏰁ndhei􏰃 der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elek􏰃romagne􏰃i􏰂che Felder 􏰁nd Wellen)􏰀 [36] verabschiedet. Gleichzeitig wurde die Richtlinie von 2004 aufgehoben [42]. Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationale Verordnungen endete am 01.06.2016. Die EMF-RL beinhaltet Mindestvorschriften, die von den Mitgliedsstaaten in der nationalen Umsetzung angepasst, aber nicht unterschritten werden dürfen. Zu der Richtlinie wurde zudem ein dreibändiger unverbindlicher Leitfaden erarbeitet, der Hilfestellungen zur Umsetzung der EMF-RL für Betriebe enthält.
Die in der EMF-RL [36] beinhalteten Forderungen stellen Mindestanforderungen dar, über die die Mitgliedsländer nach eigenem Ermessen hinausgehen können, da der Personenschutz im nationalen Recht der Mitgliedsländer verbleibt (siehe Art. 153 Absatz 2 (b) AEUV (früher als Richtlinien nach Art. 118a der Römischen Verträge bzw. Art. 137 des Vertrages von Amsterdam)). Die nationale Umsetzung der EMF-RL [36] variiert somit zwischen den Mitgliedsstaaten, auch im Hinblick auf Ausnahmeregelungen für bestimmte Anwendungsbereiche, wie z. B. die medizinische Anwendung von Magnetresonanzverfahren oder militärische Anwendungen.
Die EMF-RL [36] gliedert sich in Kapitel für 􏰇Allgemeine Be􏰂􏰃imm􏰁ngen􏰀 (Ar􏰃. 1 - 3), 􏰇Pflich􏰃en der Arbei􏰃geber􏰀 (Ar􏰃. 4 - 7), 􏰇􏰂on􏰂􏰃ige Be􏰂􏰃imm􏰁ngen􏰀 (Ar􏰃. 8 - 13) und 􏰇Schl􏰁􏰂􏰂be􏰂􏰃imm􏰁ngen􏰀 (Ar􏰃. 14 - 19). Zum Schutz der Arbeitnehmer gegen
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